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16 Jan

Liebe Eltern, liebe Kinder des TuS Meinerzhagen,

wir als Übungsleiter haben uns dazu entschieden, den Start aller Kinderturngruppen zu verschieben. Wir sind, wie eure Kinder, mit großer Freude in den Turnstunden unterwegs und sind unglücklich, dass diese jetzt nicht stattfinden. Jedoch sind die Infektionszahlen so hoch und die ganze Situation ist noch schwer einzuschätzen.

Geplant ist ab dem 08.02.2022 wieder zu starten:

Eltern-Kind bei Meike: 08.02.2022 16:00 Uhr

Eltern-Kind bei Meike: 10.02.2022 9:30 Uhr, Vorschulkids 14.30 Uhr

Kids 4 – 6 bei Susanne und Monika 03.03.2022 15:30 Uhr, Kids 7 – 10 16:30 Uhr

Eltern-Kind bei Sophie (montags) 14.02.2022 16:00 Uhr

Wir bitten um euer Verständnis.

Eure Übungsleiter

29 Dez

Hallo Zusammen,

am 13.01.2022, tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft und enthält einige Neuerungen. 

Gestern Abend hat der Vorstand wieder lange beratschlagt und wir haben es uns nicht leicht gemacht. Wir haben entschieden, dass wir uns an die gesetzlichen Vorgaben halten, was 2G+ bei geboosterten Personen bedeutet. Diese sind von der Testnotwendigkeit ausgenommen.

Da wir das regelmäßige Testen aber dennoch als wichtig und sinnvoll halten, appellieren wir eindringlich an euch und eure Teilnehmer, sich vor Teilnahme von Sportangeboten freiwillig testen zu lassen oder einen Selbsttest durchzuführen! Weiterhin möchten wir als Vorstand und als Verein dazu beitragen, die Pandemie einzudämmen und Coronainfektionen innerhalb des Vereins zu vermeiden.

Alle Infos zu der neuen Coronaschutzverordnung findet ihr zusammengefasst auf der Seite vom LSB oder in der Tabelle im Anhang. Hier eine kurze Übersicht:

Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).

Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).

Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

Hinweis: 16. und 17. Jährige gelten noch bis einschließlich zum 16.01. aufgrund der Schultestungen als immunisiert. Erst ab Montag (17.01.) gelten für sie die in der Tabelle erläuterten Regelungen.

Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.

Neben der Boosterimpfung wird ein Test ebenfalls ersetzt, wenn bei einer Person eine Coronaerkrankung innerhalb der letzten drei Monate durch einen PCR Test nachgewiesen wurde, obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.

Zweifach geimpfte Personen benötigen weiterhin einen Test aus einem Testzentrum.

Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen dürfen weiterhin nicht an Sportangeboten teilnehmen.

Für euch TrainerInnen bedeutet dies, dass ihr weiterhin kontrollieren müsst, wie der Impfstatus eurer Teilnehmer ist und dies entsprechend in die Teilnehmerlisten eintragen müsst. (Beispiel: doppelt geimpft + getestet; geboostert)

Weiterhin besteht das bekannte Hygienekonzept. Das bedeutet beispielsweise das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei betreten/verlassen der Halle oder wenn nicht genügend Abstand gehalten werden kann, regelmäßige Desinfektion von Flächen, benutzten Gegenständen und Händen, entsprechendes Lüften während und zwischen den Sporteinheiten sowie Abstand.

23 Nov

Liebe Mitglieder, liebe Übungsleiter, 

ab morgen (Mittwoch, den 24.11.2021) gilt in NRW die neue Coronaschutzverordnung. Für uns als Verein bedeutet das die Einführung der 2G Regelung. Es dürfen ab morgen nur noch geimpfte und genesene (bis zu 6 Monaten nach der Erkrankung § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) Personen am Sportangebot teilnehmen, bzw. Gruppen leiten.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

SchülerInnen bis 18 Jahren gelten als immunisiert. (Ergänzung vom 5.12.2021)

Das Hygienekonzept des TuS bleibt weiterhin bestehen.

Euer Vorstand

Hier der Ausschnitt aus der aktuellen Cornonaschutzverordnung:

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden

ausgeübt werden:

(…)

3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist (…)